Die Gesamtfläche der von ausländischen natürlichen Personen in der Türkei erworbenen Immobilien darf nicht mehr als 2,5 Hektar (25 000 qm) übersteigen. Auf begründete Anordnung des Ministerrats kann diese Fläche auf 30 Hektar ausgeweitet werden.
Bei Immobilien, die im Wege einer Erbschaft auf Staatsangehörige übertragen werden, deren Staat im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Türkei steht, finden diese Beschränkungen keine Anwendung. Gegenseitigkeit bedeutet hier, dass der andere Staat ebenfalls eine entsprechende Regelung getroffen hat.
Handelsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit, die nach den Gesetzen ihres Herkunftslandes im Ausland gegründet wurden, können Immobilien unter Beachtung besonderer Gesetzesvorschriften erwerben.
Weitere Einschränkungen gelten in Sperr- und Sicherheitszonen. Vorsicht: Dies gilt auch, wenn eine solche Immobilie über eine Erbschaft an einen Ausländer bzw. eine Ausländerin übergeht. Dies kann bei Ehepaaren mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Darüber hinaus existieren Ausnahmen für ländliche Gebiete, die in touristischen Gebieten liegen, so unter anderem Alanya inklusive umliegender Dörfer.
Außerhalb der Dorfgrenzen darf nach dem neuen Gesetz maximal fünf Promille eines Gebiets an Ausländer veräußert werden. Dabei ist bisher noch nicht geklärt, die der Begriff Gebiet zu definieren ist. Hier sind weitere Bestimmungen und Urteile abzuwarten. Bei Wohnungen dürfte das keine große Rolle spielen, da die Grundstücksfläche auch bei mehreren Apartments nur einmal als an Ausländer verkauft gezählt wird.



Immobilienrecht: Restriktionen
