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Rechtliches Aufenthaltsrecht Türkei

Aufenthaltsrecht Türkei

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Touristenvisa

Deutsche können ohne Visum in die Türkei einreisen (bei Einreise per Flugzeug genügt schon der Personalausweis) und sich 90 Tage (nicht 3 Monate, wie oft fälschlich behauptet wird) im Land aufhalten. Viele erneuern dieses Visum durch einen kurzen Ausflug in ein Nachbarland. Der Antrag für die Verlängerung muss bei der Ausländerbehörde in der Türkei gestellt werden. Für den Aufenthalt Deutscher in der Türkei ist gemäß Art. 9 des türkischen Ausländergesetzes (Gesetz Nr. 5683 vom 15.07.1950), unabhängig vom Familienstand und vom Zweck des Aufenthalts, nach Gesetzesänderung vom Mai 1998 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu fünf Jahre möglich (vorher höchstens zwei Jahre).

Das türkische Außenministerium erließ im Juli 2002 neue Durchführungsbestimmungen für Deutsche als Teil einer bevorzugten Staatengruppe mit:

-     Erteilung eines Visum zunächst für zwei Jahre (Voraussetzung: Vorlage eines gültigen Reisepasses und Unterhaltsnachweises),
-     Verlängerung um jeweils 5 Jahre,
-     bei Immobilienbesitz in der Türkei ist eine Ersterteilung für fünf Jahre möglich.

Die Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gibt es nach wie vor nicht. Die langfristige Aufenthaltsgenehmigung eines Ausländers kann nur dann aufgehoben oder nicht verlängert werden, wenn eine Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Moral vorliegt.

Ein Deutscher, der seinen Wohnsitz im Ausland gemeldet hat, bekommt keinen Personalausweis mehr, wird beim deutschen Finanzamt nicht mehr geführt und darf nur noch auf Bundesebene wählen. Der einzige deutsche staatliche Ansprechpartner des Auslandsdeutschen ist das Konsulat. Es ist auch nicht möglich, nur den zweiten Wohnsitz ins Ausland zu verlegen bzw. den zweiten Wohnsitz in Deutschland zu belassen.

Das schließt natürlich nicht die Möglichkeit aus, dass eine natürliche Person verschiedene Wohnsitze in unterschiedlichen Ländern besitzt. Aber vor allem zu Zwecken der Besteuerung wird auch im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen letztlich festgelegt, in welchem Land der Steuerpflichtige seinen gewöhlichen Aufenthalt (mehr als 6 Monate) bzw. den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Dies muss eindeutig geklärt werden, da ansonsten steuerliche Doppelbelastungen unvermeidbar sind.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne.


Zuletzt aktualisiert am Montag, den 16. August 2010 um 09:18 Uhr